Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“ (Gewässerumlagesatzung der Stadt Hecklingen) in Form der Anlage zu dieser Beschlussvorlage.
Die Satzung ist durch den Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt des Salzlandkreises bekannt zu machen und bei der Kommunalaufsicht anzuzeigen.
Die Stadt Hecklingen ist nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt
zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände verpflichtet.
Im Rahmen der bisherigen Gestaltung des Ortsrechts wurde die hierzu
notwendige Satzung mehrfach geändert. Die Umlagesätze wurden bisher jeweils im
Rahmen einer Ergänzungssatzung festgelegt.
Bezüglich der Umlagezeiträume 2016 und 2017 ist die Umlage vollumfänglich
erfolgt, es sind aber einzelne Rechtsbehelfsverfahren anhängig. Ein inzwischen
erstinstanzlich entschiedenes Klageverfahren wurde zur Berufung zugelassen.
In Vorbereitung der Berufungsverhandlung erging seitens des Gerichtes der
Hinweis, dass die mit allen bisherigen Änderungen und Ergänzungssatzung
ursprünglich in Bezug genommene Satzung aufgrund einer zu Beginn fehlenden
Regelung zum sogenannten unterjährigen Schuldnerwechsel nichtig gewesen sein
könnte.
Nichtigkeit bedeutet dabei, dass die Satzung rechtstheoretisch nie
bestanden hätte und somit nachfolgend gemachte Änderungen oder Ergänzungen ins
Leere gegriffen hätten.
Auf die bislang bestandskräftig gewordenen Umlagebescheide hat diese
Nichtigkeit keine Auswirkung.
Der vorbeschriebene Mangel lässt sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand
noch heilen. Hierzu bedarf es des Erlasses einer Gewässerumlagesatzung in
Gänze.
Die Verwaltung hat sich im Rahmen der Vorbereitung der Beschlussvorlage
dazu entschieden, in der zu erlassenden Satzung die Regelungen des bisherigen
Ortsrechts materiell unverändert aufzunehmen.
Statt der Ergänzungssatzungen, welche die Lesbarkeit des Ortsrechts
regelmäßig erschweren, soll aber nun – im Sinne einer steigenden Transparenz -
der Umlagesatz direkt in der Umlagesatzung ausgewiesen werden.
Aufgrund der eventuellen Nichtigkeit der Ursprungssatzung kann die
Auffassung vertreten werden, dass auch in der Ursprungssatzung und
nachfolgenden Änderungssatzung aufgehobene Satzungen noch nicht wirksam
aufgehoben sind. Deshalb werden in der neuen Satzung umfangreiche Regelungen
zum Außerkrafttreten getroffen.
Die Verwaltung bittet um Beschluss der Satzung zur Umlage der
Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände entsprechend des anliegenden
Entwurfs.
Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“ (Gewässerumlagesatzung der Stadt Hecklingen)