Der Stadtrat setzt zur Kalkulation der Friedhofsgebühren der Stadt Hecklingen einen grundsätzlichen Kostendeckungsgrad von 100% fest. Lediglich hinsichtlich des Ersterwerbs eines Nutzungsrechtes für ein Kindergrab wird ein Kostendeckungsgrad von 25 % festgesetzt.
Auf Grundlage vorstehender Festsetzungen beschließt der Stadtrat der Stadt Hecklingen unter Verweis auf die als Anlage 4 beigefügte Friedhofsgebührenkalkulation die als Anlage 1 beigefügte Friedhofsgebührensatzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Stadt Hecklingen für den Kalkulationszeitraum 2021 – 2023.
Die Friedhofsgebührenkalkulation für die gemeindeeigenen Friedhöfe der
Stadt Hecklingen ist neu zu erstellen.
Mit der Erarbeitung der Gebührenkalkulation wurde ein externes Büro
beauftragt (Allevo Kommunalberatung Reichenbach). Die Ergebnisse liegen in der
als Anlage 4 beigefügten „Friedhofsgebührenkalkulation 2021-2023“ vor. In der
Kalkulation wird eine Kostendeckung von 100 % angestrebt, da dies die rechtlich
zulässige Gebührenobergrenze darstellt. Aufgrund der finanziellen Ausstattung
der Stadt Hecklingen sieht sich die Verwaltung gehalten, den Erlass einer
möglichst kostendeckenden Gebührensatzung vorzuschlagen.
Für die Nutzung der Trauerhallen empfiehlt die Verwaltung jedoch aufgrund
der ermittelten Werte von einer kostendeckenden Erhebung abzusehen. Bei
100%iger Kostendeckung ist aufgrund der enormen resultierenden Preise eine
Nichtnutzung zu befürchten, da in umliegenden Gemeinden die Leistung günstiger
empfangen werden kann. Die Verwaltung empfiehlt deshalb für die Nutzung der
Trauerhallen einen Kostendeckungsgrad von 25 % zu beschließen.
Nachfolgender Vergleich mit umliegenden Städten und Gemeinden wurde
durchgeführt:
|
Gebühr für
Nutzung Trauerhalle |
Etgersleben und Hakeborn |
70 € |
Westeregeln |
100 € |
Tarthun |
60 € |
Unseburg |
75 € |
Borne |
75 € |
Trauerhalle Bergstraße |
180 € |
Trauerhalle Wolmirslebener Str. |
100 € |
Wolmirsleben |
70 € |
Stadt Staßfurt |
150 €uro
(alle Ortsteile) |
Die im Ergebnis der Kalkulation ermittelten Gebühren sind Bestandteil der
dem Beschluss als Anlage 1 beigefügten „Friedhofsgebührensatzung Vorschlag Vw“
über die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Stadt Hecklingen.
In Vorbereitung der Sitzungsrunde fand am 04.10.2021 eine Arbeitsberatung statt, in welcher sich darauf verständigt wurde, dass eine kostendeckende Gebührenausgestaltung wahrscheinlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner nicht ausreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus wurde im Falle des Kindergrabes zudem erarbeitet, dass aufgrund der Schwere des Verlustes, den ein Elternteil beim Verscheiden eines Kindes vor Erreichen des 10. Lebensjahres empfinden muss, die kostendeckende Gebührenerhebung aus ethischen und moralischen Gründen nicht vertreten werden kann. Deshalb wurde durch die bei der Arbeitsberatung anwesenden Stadträte und sachkundigen Einwohner darum gebeten, informativ Gebührenkalkulationen durchzuführen, bei der der Kostendeckungsgrad für die Grabnutzung im Regelfall bei 75 % bzw. 80 % angesiedelt sein sollte. In beiden Kalkulationen soll zudem im Falle des Ersterwerbs des Kindergrabes ein Kostendeckungsgrad von 25 % kalkuliert werden. Dem Wunsch wurde entsprochen.
Die Unterlagen sowie die sich aus den Kalkulationen ergebenden Satzungen liegen der Beschlussvorlage als Anlagen 2, 3, 5 und 6 an.
In der Stadtratssitzung vom 04.11.2021 wurde bereits über die Vorlage beraten. Seinerzeit erfolgte eine Ablehnung der Vorlage. Hieraufhin ging der Bürgermeister form- und fristgerecht in Widerspruch gegen die Beschlussfassung, weshalb eine neuerliche Befassung des Stadtrats mit der Vorlage angezeigt war.
Im Rahmen des Stadtrates vom 14.12.2021 wurde der Satzungsentwurf in jeder Form erneut abgelehnt.
Daraufhin wurde der Widerspruch beim Salzlandkreis zur Prüfung eingereicht. Die Prüfung hat ergeben, dass, unabhängig von Abwägungsergebnissen der Räte, welche im Protokoll zum Beschluss ersichtlich und begründet sein müssen, die Verwaltung auch bei den Gebührenpositionen zur Trauerhallennutzung verpflichtet ist, eine kostendeckende Erhebung zu empfehlen. Der Beschlusstext wurde dahingehend angepasst.
Im Rahmen der Rückmeldung durch den Salzlandkreis wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit von kommunalaufsichtlichen Maßnahmen für den Fall der erneuten Ablehnung hingewiesen. Die diesbezügliche Rückmeldung des Landkreises ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Die Beschlussvorlage 383/22 hatte die Friedhofsgebührensatzung bereits zum Gegenstand. Im Rahmen der Stadtratssitzung am 14.12.2022 wurde der die Beschlussvorlage 383/22 betreffende Tagesordnungspunkt ohne Sachgrund auf Antrag der SPD-Fraktion von der Tagesordnung abgesetzt.
Aufgrund der Verpflichtung zur kostendeckenden Erhebung von Gebühren bringt die Verwaltung mit der Vorlage 387/23 die Friedhofsgebührensatzung materiell unverändert erneut in den Stadtrat ein. Auf die Vorberatung des Gegenstandes im Rahmen der zurückliegenden Sitzungsrolle wird Bezug genommen.
Die Verwaltung bittet um Beschlussfassung.
1 – Friedhofsgebührensatzung Vorschlag Vw
2 – Friedhofsgebührensatzung Fassung KDG 80
3 – Friedhofsgebührensatzung Fassung KDG 75
4 – Friedhofsgebührenkalkulation 2021 – 2023
5 – Friedhofsgebührenkalkulation KDG 80
6 – Friedhofsgebührenkalkulation KDG 75
7 – Schreiben Kommunalaufsicht nach Widerspruch BM