Der Stadtrat setzt zur Kalkulation der Friedhofsgebühren der Stadt Hecklingen einen grundsätzlichen Kostendeckungsgrad von 100% fest. Lediglich hinsichtlich des Ersterwerbs eines Nutzungsrechtes für ein Kindergrab wird ein Kostendeckungsgrad von 25 % festgesetzt.

 

Auf Grundlage vorstehender Festsetzungen beschließt der Stadtrat der Stadt Hecklingen unter Verweis auf die als Anlage 4 beigefügte Friedhofsgebührenkalkulation die als Anlage 1 beigefügte Friedhofsgebührensatzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Stadt Hecklingen für den Kalkulationszeitraum 2021 – 2023.

               

 


Die Friedhofsgebührenkalkulation für die gemeindeeigenen Friedhöfe der Stadt Hecklingen ist neu zu erstellen.

 

Mit der Erarbeitung der Gebührenkalkulation wurde ein externes Büro beauftragt (Allevo Kommunalberatung Reichenbach). Die Ergebnisse liegen in der als Anlage 4 beigefügten „Friedhofsgebührenkalkulation 2021-2023“ vor. In der Kalkulation wird eine Kostendeckung von 100 % angestrebt, da dies die rechtlich zulässige Gebührenobergrenze darstellt. Aufgrund der finanziellen Ausstattung der Stadt Hecklingen sieht sich die Verwaltung gehalten, den Erlass einer möglichst kostendeckenden Gebührensatzung vorzuschlagen.

 

Für die Nutzung der Trauerhallen empfiehlt die Verwaltung jedoch aufgrund der ermittelten Werte von einer kostendeckenden Erhebung abzusehen. Bei 100%iger Kostendeckung ist aufgrund der enormen resultierenden Preise eine Nichtnutzung zu befürchten, da in umliegenden Gemeinden die Leistung günstiger empfangen werden kann. Die Verwaltung empfiehlt deshalb für die Nutzung der Trauerhallen einen Kostendeckungsgrad von 25 % zu beschließen.

 

Nachfolgender Vergleich mit umliegenden Städten und Gemeinden wurde durchgeführt:

 

 

Gebühr für Nutzung Trauerhalle

Etgersleben und Hakeborn

  70 €

Westeregeln

100 €

Tarthun

  60 €

Unseburg

  75 €

Borne

  75 €

Trauerhalle Bergstraße

180 €

Trauerhalle Wolmirslebener Str.

100 €

Wolmirsleben

  70 €

Stadt Staßfurt

150 €uro (alle Ortsteile)

 

Die im Ergebnis der Kalkulation ermittelten Gebühren sind Bestandteil der dem Beschluss als Anlage 1 beigefügten „Friedhofsgebührensatzung Vorschlag Vw“ über die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Stadt Hecklingen.               

 

In Vorbereitung der Sitzungsrunde fand am 04.10.2021 eine Arbeitsberatung statt, in welcher sich darauf verständigt wurde, dass eine kostendeckende Gebührenausgestaltung wahrscheinlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner nicht ausreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus wurde im Falle des Kindergrabes zudem erarbeitet, dass aufgrund der Schwere des Verlustes, den ein Elternteil beim Verscheiden eines Kindes vor Erreichen des 10. Lebensjahres empfinden muss, die kostendeckende Gebührenerhebung aus ethischen und moralischen Gründen nicht vertreten werden kann. Deshalb wurde durch die bei der Arbeitsberatung anwesenden Stadträte und sachkundigen Einwohner darum gebeten, informativ Gebührenkalkulationen durchzuführen, bei der der Kostendeckungsgrad für die Grabnutzung im Regelfall bei 75 % bzw. 80 % angesiedelt sein sollte. In beiden Kalkulationen soll zudem im Falle des Ersterwerbs des Kindergrabes ein Kostendeckungsgrad von 25 % kalkuliert werden. Dem Wunsch wurde entsprochen.

 

Die Unterlagen sowie die sich aus den Kalkulationen ergebenden Satzungen liegen der Beschlussvorlage als Anlagen 2, 3, 5 und 6 an.

 

In der Stadtratssitzung vom 04.11.2021 wurde bereits über die Vorlage beraten. Seinerzeit erfolgte eine Ablehnung der Vorlage. Hieraufhin ging der Bürgermeister form- und fristgerecht in Widerspruch gegen die Beschlussfassung, weshalb eine neuerliche Befassung des Stadtrats mit der Vorlage angezeigt war.

 

Im Rahmen des Stadtrates vom 14.12.2021 wurde der Satzungsentwurf in jeder Form erneut abgelehnt.

 

Daraufhin wurde der Widerspruch beim Salzlandkreis zur Prüfung eingereicht. Die Prüfung hat ergeben, dass, unabhängig von Abwägungsergebnissen der Räte, welche im Protokoll zum Beschluss ersichtlich und begründet sein müssen, die Verwaltung auch bei den Gebührenpositionen zur Trauerhallennutzung verpflichtet ist, eine kostendeckende Erhebung zu empfehlen. Der Beschlusstext wurde dahingehend angepasst.

 

Im Rahmen der Rückmeldung durch den Salzlandkreis wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit von kommunalaufsichtlichen Maßnahmen für den Fall der erneuten Ablehnung hingewiesen. Die diesbezügliche Rückmeldung des Landkreises ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Die Beschlussvorlage 383/22 hatte die Friedhofsgebührensatzung bereits zum Gegenstand. Im Rahmen der Stadtratssitzung am 14.12.2022 wurde der die Beschlussvorlage 383/22 betreffende Tagesordnungspunkt ohne Sachgrund auf Antrag der SPD-Fraktion von der Tagesordnung abgesetzt.

 

In der darauffolgenden Behandlung der Beschlussvorlage formulierte die SPD-Fraktion einen Antrag auf Prüfung der Sachlage daraufhin, ob die Einrichtung von Tierfriedhöfen durch die Stadt Hecklingen gebührensenkend wirken könnte und deshalb anzustreben sei. Aufgrund des Antrages erfolgte die Rückverweisung der Sache in die Ausschüsse.

 

Im Rahmen des Bau- und Ordnungsausschusses am 04.05.2023 wurde die Thematik Tierfriedhöfe diskutiert. Ergebnis der Diskussion war, dass die Einrichtung eines Tierfriedhofes durch die Stadt Hecklingen aus mehreren Gründen nicht zielführend ist. Die Gründe sind:

-       Die Einrichtung eines Tierfriedhofes durch die Stadt Hecklingen stellt aufgrund der fehlenden Bestattungspflicht für Tiere eine freiwillige Aufgabe dar, deren zusätzliche Übernahme die Stadt Hecklingen nicht anstreben sollte.

-       Ein Tierfriedhof als öffentliche Einrichtung der Stadt Hecklingen wäre über Gebühren zu finanzieren. Diese haben aufgrund der Gebührengerechtigkeit ihre obere Schranke im tatsächlich entstehenden Aufwand und mit diesen könnten deshalb keine Überschüsse zur Pufferung der Friedhofsgebühren generiert werden.

-       Die Einrichtung benötigt Zeit, die sich im Rahmen des Kalkulationszeitraumes nicht abbilden lässt. Somit wäre ein Tierfriedhof ohnehin nicht wirksam für die vorliegende Kalkulation und die damit in Verbindung stehende Kalkulationsperiode.

-       Auch eine Verpachtung von Teilflächen der Friedhöfe der Stadt Hecklingen zur privaten Einrichtung von Friedhöfen scheidet aus. Aufgrund der bestehenden Nutzung ließe sich nur eine Fläche auf dem alten Friedhof in Hecklingen separieren. Diese Fläche steht aber im kirchlichen Eigentum und ist an die Stadt Hecklingen lediglich zum Zwecke des Betriebes eines Friedhofes verpachtet.

-       Bei Herauslösung einer Fläche aus dem Friedhof der Stadt Hecklingen zugunsten eines Tierfriedhofes wäre zudem die Widmung des Friedhofes aufzuheben. Dieser formale Akt benötigt ebenso Zeit.

 

Zwischenzeitlich fand am 27.04.2023 ein weiteres Gespräch mit der Kommunalaufsicht zum Thema statt. In diesem wurde seitens der Kommunalaufsicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschlussfassung durch den Rat, dem politischen Gremium die Möglichkeit zur Ausübung des eingeräumten Ermessens gibt. Käme es in der Sache fortgesetzt nicht zu einer Beschlussfassung, erwägt die Kommunalaufsicht die Anwendung der ihr im Rahmen der §§ 145 ff KVG LSA eingeräumten Möglichkeiten. Im Falle der Notwendigkeit einer Ersatzvornahme nach § 148 KVG LSA würde seitens der Kommunalaufsicht in jeder Position auf die kostendeckende Gebührenerhebung abgestellt. Eventuell müsste hierzu die Kalkulation auf Grundlage der jetzigen Verhältnisse wiederholt werden. In jedem Fall würden dadurch der Stadt zusätzliche Aufwendungen entstehen, da die aus den kommunalrechtlichen Maßnahmen resultierenden Kosten vollumfänglich durch die Stadt Hecklingen zu tragen wären.

 

Aufgrund der Verpflichtung zur kostendeckenden Erhebung von Gebühren bringt die Verwaltung mit der Vorlage 387/23/1 die Friedhofsgebührensatzung materiell unverändert erneut in den Stadtrat ein und verweist hinsichtlich der Auswirkungen auf sozialschwache Leistungspflichtige ausdrücklich auf die in der Satzung vorgesehen Billigkeitsregelungen. Auf die Vorberatung des Gegenstandes im Rahmen der zurückliegenden Sitzungsrollen wird Bezug genommen.

 

Die Verwaltung bittet um Beschlussfassung.

 

 

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

 

 


1 – Friedhofsgebührensatzung Vorschlag Vw

2 – Friedhofsgebührensatzung Fassung KDG 80

3 – Friedhofsgebührensatzung Fassung KDG 75

4 – Friedhofsgebührenkalkulation 2021 – 2023

5 – Friedhofsgebührenkalkulation KDG 80

6 – Friedhofsgebührenkalkulation KDG 75

7 – Schreiben Kommunalaufsicht nach Widerspruch BM