Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt, gegen das Urteil im Verfahren 9 A 357/20 MD des Verwaltungsgerichts Magdeburg die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Dem Bürgermeister wird aufgegeben, die fristgemäße Einlegung des Antrages durch die Kanzlei Dombert Rechtsanwälte Part mbB beim Verwaltungsgericht Magdeburg zu besorgen.
Gegen den endgültigen Kreisumlagebescheid des Salzlandkreises für das
Haushaltsjahr 2020 hatte die Stadt Hecklingen Klage erhoben.
Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fand am 13.12.2022 statt. Der
Kanzlei Dombert als Rechtsbeistand der Stadt Hecklingen wurde das Urteil im
Verfahren 9 A 357/20 MD am 29.12.2022 zugestellt. Es bildet die Anlage zur
Beschlussvorlage. Die Stadt Hecklingen hat über das Urteil am 05.01.2023
Kenntnis erlangt.
Die Klage der Stadt wurde abgewiesen. In Konsequenz dessen hat die Stadt
auch die Verfahrenskosten zu tragen.
Im Klageverfahren wäre nunmehr die Berufung möglich, um in zweiter
Instanz ein für die Stadt Hecklingen günstigeres Urteil zu erreichen. Die
Berufung ist aufgrund der Urteilsgestaltung jedoch nicht grundsätzlich gegeben,
sondern deren Zulassung gesondert zu beantragen. Die diesbezüglich gegebene
Frist endet am 29.01.2023.
Eine Berufung ist gemäß § 124 (2) Verwaltungsgerichtsordnung nur
zuzulassen,
- wenn ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn die Rechtssache besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
- wenn ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
In der Angelegenheit Kreisumlagen fand am 10.01.2022 eine Videokonferenz mit der Kanzlei Dombert statt. Hierbei wurde seitens der Kanzlei bemerkt, dass die Urteilsbegründung im Verfahren aus Sicht der Kanzlei durchaus Angriffspunkte für eine Berufung liefere. Eine nähere Auskunft hierzu wurde im Termin nicht gegeben, es wurde sich aber darauf verständigt, dass die Kanzlei die diesbezüglichen Überlegungen bis zum 16.01.2023 verschriftlichen und der Stadt zur Kenntnis geben wird. Die Verwaltung wird hierüber in der Sitzung der Gremien informieren.
Bereits in der Videokonferenz wurde durch die Kanzlei klarstellend ausgeführt, dass das Ergebnis der Streitfortführung, wie auch in den bisherigen Streitverfahren, allenfals die Änderung des bei der Ermittlung des Kreisumlagesatzes durchzuführenden Verfahrens zum Inhalt haben wird.
Ob sich dies auf den tatsächlich erhobenen Kreisumlagesatz auswirken wird, kann nicht beurteilt werden, wird aber bezweifelt. Der Zweifel nährt sich insbesondere daraus, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage eine Heilungssatzung möglich ist. Der Salzlandkreis könnte also nachträglich ein ermessensfehlerfreies Verfahren durchführen, dessen Ausgang ungewiss ist.
Eine Kostenübernahme durch eine Versicherung ist derzeit nicht abzusehen. Die bestehende Rechtsschutzversicherung sieht sämtliche Kreisumlageklagen als gleich geartet an und beschränkt die Deckungszusage auf einmalig maximal 100.000 € für alle Verfahren. Die bislang angefallenen Verfahrenskosten übersteigen diese Summe deutlich. Die Tragfähigkeit der Einschätzung zur Gleichartigkeit der Verfahren befindet sich derzeit in Prüfung.
Eine Fortführung des Verfahrens durch Berufung birgt somit folgende Risiken:
- Im Falle einer Niederlage wird die Stadt Hecklingen die dann nochmals gestiegenen Verfahrenskosten tragen müssen, soweit die Auffassung der Versicherung zur Gleichlagerung der Verfahren Bestand hat. Die derzeitige Finanzsituation der Stadt würde sich weiter verschlechtern.
- Im Falle des Sieges in zweiter Instanz könnte der Salzlandkreis nach neuerlicher Abwägung letztlich durch Heilungssatzung den Rechtsmangel beseitigen und die - dann ggf. neu ermittelten - Kreisumlagesätze rechtlich haltbar begründen. Die Auswirkung dieses Prozederes kann nicht beurteilt werden.
Seitens des Stadtrates ist nunmehr darüber zu befinden, ob gegen das Urteil im Verfahren 9 A 357/20 MD die Zulassung der Berufung beantragt werden soll.
Wird diesem Antrag stattgegeben, schließt sich nach § 124a (5) der Verwaltungsgerichtsordnung die Weiterbehandlung des Verfahrens im Berufungsverfahren unmittelbar an.
Wird dem Antrag nicht stattgegeben, erlangt das Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtskraft.
Der hierzu formulierte Beschlussvorschlag resultiert aus der Verpflichtung zur positiven Beschlussfassung und ausdrücklich nicht aus der Auffassung der Verwaltungsleitung.
Urteil des Verwaltungsgerichts