Betreff
Rechtsangelegenheit - Kreisumlage 2020
Aufhebung Stadtratsbeschluss 391/23 und Rückzug des eingereichten Antrages auf Zulassung der Berufung zum Urteil 9 A 357/20 MD des Verwaltungsgerichtes Magdeburg
Vorlage
403/23
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Aufhebung des Beschlusses 391/23 und beauftragt den Bürgermeister, den Rückzug des bereits eingereichten Antrages auf Zulassung der Berufung zum Urteil 9 A 357/20 MD des Verwaltungsgerichtes Magdeburg zu veranlassen.

 

 


Die Stadt Hecklingen hat gegen die endgültige Festsetzung der Kreisumlage für das Kalenderjahr 2020 durch den Salzlandkreis Klage eingereicht.

Zur Verfolgung der Rechtsinteressen im Verfahren um die Kreisumlage 2020 (endgültiger Bescheid) sind bisher Gesamtkosten von 77.953,58 € aufgelaufen. Hierin sind eventuelle Anwaltskosten des Salzlandkreises nicht enthalten.

In erster Instanz wurde die Klage durch das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Im Urteilstenor ist festgelegt, dass hinsichtlich der Streitsache die Zulassung der Berufung beantragt werden kann.

Mit Beschluss 391/23 entschied der Stadtrat, die Zulassung der Berufung zu beantragen. Zur Beratung lag eine Kostenschätzung für das resultierende Verfahren jedoch noch nicht vor.

Zwischenzeitlich wurde dieser Beschluss fristgerecht ausgeführt.

Im Nachgang der Beschlussfassung ging die Prozesskostenprognose bei der Stadt Hecklingen ein, welche bei der Kanzlei Dombert Rechtsanwälte abgefordert wurde. Das Schreiben bildet die Anlage zu dieser Beschlussvorlage.

Aufgrund der dort ausgeführten Prozesskosten sieht es die Verwaltung als geboten an, die mit Beschluss 391/23 getroffene Entscheidung vor dem Hintergrund der nun bekannten Kostenrisiken nochmals zu überdenken und den Beschluss ggf. aufzuheben sowie den eingereichten Antrag zurückzunehmen.

In Auswertung der übermittelten voraussichtlichen Kostennoten gibt es im Verfahren hinsichtlich der Kostenverteilung 3 mögliche Ausgänge:

  1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgewiesen. Alle im Rechtsstreit entstandenen Kosten ggf. mit Ausnahme der Anwaltskosten der Gegenseite trägt die Stadt Hecklingen.
  2. Die Berufung wird zugelassen, das Verfahren wird letztlich jedoch verloren. Alle im Rechtsstreit entstandenen Kosten ggf. mit Ausnahme der Anwaltskosten der Gegenseite in der Erstinstanz trägt die Stadt Hecklingen.
  3. Die Beschwerde wird zugelassen und das Berufungsverfahren gewonnen. In diesem Fall trägt die Gegenseite sämtliche bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten ggf. mit Ausnahme der Anwaltskosten der ersten Instanz, wenn sie nicht in einer ggf. angestrengten Revision letztlich doch gewinnt.

Auf die bislang in der Vorinstanz aufgelaufenen Kosten hat die Einlegung der Revision keinen Einfluss mehr. Im Falle der Antragsrücknahme wären diese zu zahlen – ggf. mit Ausnahme der Anwaltskosten. Diese wären nur im Fall des positiven Verfahrensausgangs in Gänze abzuwenden (Verfahrensausgang Nummer 3).

Nachstehend wird deshalb lediglich ausgeführt, welche zusätzlichen Kosten gemäß geltenden Kosten- und Gebührenvorschriften im Berufungsverfahren zu erwarten wären, wenn an dem Antrag auf Zulassung der Berufung festgehalten werden soll:

Zu 1.         Für den Fall, dass der Zulassungsantrag abgewiesen wird, entstehen zusätzlich zu den bisher aufgelaufenen Kosten:

Rechtsanwaltskosten RA Dombert

19.014,30 €

Rechtsanwaltskosten SLK

19.014,30 €

Gerichtsgebühren

11.623,00 €

Gesamt

49.651,60 €

 

Zu 2.         Für den Fall, dass der Zulassungsantrag Erfolg hat und somit das Berufungsverfahren durchgeführt wird, die Stadt das Verfahren aber verliert, entstehen zusätzlich zu den bisher aufgelaufenen Kosten:

Rechtsanwaltskosten RA Dombert

33.280,97 €

Rechtsanwaltskosten SLK

33.280,97 €

Gerichtsgebühren

46.492,00 €

Gesamt

113.053,94 €

 

Im Falle des Rückzugs des Zulassungsantrages zur Berufung würden die Rechtsanwaltskosten RA Dombert nach Ziffer 1 vollumfänglich anfallen. Allerdings würden sich die Gerichtsgebühren des Verfahrens auf 5.811,50 € reduzieren. Rechtsanwaltskosten der Gegenseite würden erst aufgerufen, wenn im Verfahren Handlungen der Gegenseite erfolgt wären.

 

 


Prozesskostenrisiko