Betreff
Rechtsangelegenheit - Kreisumlage 2018
Aufhebung Stadtratsbeschluss 390/23 und Rückzug der eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil 4 L 30/21 OVG LSA
Vorlage
402/23
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Aufhebung des Beschlusses 390/23 und beauftragt den Bürgermeister, den Rückzug der bereits eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil 4 L 30/21 OVG LSA zu veranlassen.

 

 


Die Stadt Hecklingen hat gegen die endgültige Festsetzung der Kreisumlage für das Kalenderjahr 2018 durch den Salzlandkreis Klage eingereicht.

Zur Verfolgung der Rechtsinteressen im Verfahren um die Kreisumlage 2018 (endgültiger Bescheid) sind bisher Gesamtkosten von 65.812,77 € aufgelaufen. Hierin sind eventuelle Anwaltskosten des Salzlandkreises nicht enthalten.

In erster Instanz wurde durch das Verwaltungsgericht zugunsten der Stadt Hecklingen entschieden.

Gegen diese Entscheidung ging der Salzlandkreis in Berufung und gewann das Verfahren in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht. Im Ergebnis des Rechtsstreits steht damit derzeit das Urteil vom 22.11.2022.

Im Urteilstenor ist festgelegt, dass hinsichtlich der Streitsache die Revision nicht zugelassen ist. Hierdurch wäre der Rechtsstreit beendet, soweit nicht diese Nichtzulassung angefochten wird. Begründet wird die Nichtzulassung seitens der Kammer damit, dass keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung vorliege.

Mit Beschluss 390/23 entschied der Stadtrat, gegen die Nichtzulassung Beschwerde einzulegen. Zur Beratung lag eine Kostenschätzung für das resultierende Verfahren jedoch noch nicht vor.

Zwischenzeitlich wurde dieser Beschluss fristgerecht ausgeführt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endet am 19.02.2023.

Im Nachgang der Beschlussfassung ging die Prozesskostenprognose bei der Stadt Hecklingen ein, welche bei der Kanzlei Dombert Rechtsanwälte abgefordert wurde. Das Schreiben bildet die Anlage zu dieser Beschlussvorlage.

Aufgrund der dort ausgeführten Prozesskosten sieht es die Verwaltung als geboten an, die mit Beschluss 390/23 getroffene Entscheidung vor dem Hintergrund der nun bekannten Kostenrisiken nochmals zu überdenken und den Beschluss ggf. aufzuheben sowie die eingereichte Beschwerde zurückzunehmen.

In Auswertung der übermittelten voraussichtlichen Kostennoten gibt es im Verfahren hinsichtlich der Kostenverteilung 3 mögliche Ausgänge:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Alle im Rechtsstreit entstandenen Kosten ggf. mit Ausnahme der Anwaltskosten der Gegenseite in der Erstinstanz trägt die Stadt Hecklingen.
  2. Die Beschwerde wird zugelassen, das Verfahren letztlich jedoch trotzdem verloren. Alle im Rechtsstreit entstandenen Kosten ggf. mit Ausnahme der Anwaltskosten der Gegenseite in der Erstinstanz trägt die Stadt Hecklingen.
  3. Die Beschwerde wird zugelassen und das Revisionsverfahren gewonnen. In diesem Fall trägt die Gegenseite sämtliche bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten ggf. mit Ausnahme der Anwaltskosten der ersten Instanz.

Auf die bislang in den Vorinstanzen aufgelaufenen Kosten hat die Einlegung der Revision keinen Einfluss mehr. Im Falle der Revisionsrücknahme wären diese zu zahlen – ggf. mit Ausnahme der Anwaltskosten der Gegenseite in erster Instanz. Diese wären nur im Fall des positiven Verfahrensausgangs in Gänze abzuwenden (Verfahrensausgang Nummer 3).

Nachstehend wird deshalb lediglich ausgeführt, welche zusätzlichen Kosten gemäß geltenden Kosten- und Gebührenvorschriften zu erwarten wären, wenn an der Nichtzulassungsbeschwerde festgehalten werden soll:

Zu 1.         Für den Fall, dass die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen wird, entstehen zusätzlich zu den bisher aufgelaufenen Kosten:

Rechtsanwaltskosten RA Dombert

17.565,35 €

Rechtsanwaltskosten SLK

17.565,35 €

Gerichtsgebühren

23.642,00 €

Gesamt

58.772,70 €

 

Zu 2.         Für den Fall, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und somit das Revisionsverfahren durchgeführt wird, die Stadt das Verfahren aber verliert, entstehen zusätzlich zu den bisher aufgelaufenen Kosten:

Rechtsanwaltskosten RA Dombert

34.034,36 €

Rechtsanwaltskosten SLK

34.034,36 €

Gerichtsgebühren

59.105,00 €

Gesamt

127.173,72 €

 

Im Falle des Rückzugs würden die Rechtsanwaltskosten RA Dombert nach Ziffer 1 vollumfänglich auflaufen. Die Gerichtsgebühren reduzieren sich auf 11.821,00 €. Die Anwaltskosten der Gegenseite würden aufgerufen, sobald Prozesshandlungen der Gegenseite erfolgen.

 

 


Prozesskostenrisiko