hier: Billigung und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB sowie über die Beteiligung der Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Billigung des Vorentwurfs zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Cochstedt“ im OT Cochstedt der Stadt Hecklingen in Form der Anlagen 1 und 2 zur Beschlussvorlage nebst Anhängen (Anlagen 4,5 und 6 zur Beschlussvorlage).
Ferner wird der Vorentwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes zum Vorhaben in Form der Anlage 3 zu dieser Beschlussvorlage gebilligt.
Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und der Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist mit seiner Begründung und dem Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Folge öffentlich auszulegen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB sind durchzuführen.
Mit Beschluss 309/22 hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen den
Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark
Cochstedt“ gefasst.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Salzlandkreises Nr. 09/22 vom
23.02.2022 bekannt gemacht.
Zwischenzeitlich wurde im Verfahren ein Vorentwurf erarbeitet. Die Planzeichnung dieses Vorentwurfs ist der
Beschlussvorlage als Anlage 1, die Begründung desselben ist der
Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügt.
Ferner
wurde eine Planzeichnung zum Vorhaben- und Erschließungsplan im Vorentwurf
erstellt. Diese ist der Beschlussvorlage als Anlage 3 beigegeben.
In
Vorbereitung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf wurden außerdem
folgende Unterlagen erarbeitet, die Anhänge der Begründung sind:
-
ein artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag (Anlage 4)
-
ein Blendgutachten (Anlage
5)
-
ein geotechnischer Bericht
(Anlage 6).
Im nächsten Verfahrensschritt wären die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB und die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 (1) BauGB durchzuführen, falls der Stadtrat den
Vorentwurf billigt und somit annimmt.
Die Verwaltung bittet um entsprechende
Beschlussfassung.
1 – Planzeichnung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
2 – Begründung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
3 – Planzeichnung Vorentwurf zum Vorhaben- und Erschließungsplan
4 – artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5 – Blendgutachten
6 – geotechnischer Bericht