Betreff
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss B-Plan "Wohnbebauung südlich des Ampfurther Weges" OT Stadt Wanzleben
Vorlage
057/BM/19-24
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben-Börde beschließt die Aufstellung des B-Planes "Wohnbebauung südlich des Ampfurther Weges" in der Ortschaft Stadt Wanzleben gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m § 13a und § 13 BauGB.

Der Entwurf des B-Planes „Wohnbebauung südlich des Ampfurther Weges" und die Begründung werden in der beigefügten Fassung (Stand August 2019) bestätigt und die Begründung wird gebilligt.

Der Entwurf des B-Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchzuführen.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.


Ziel der Planung ist die Errichtung eines Wohnhauses.

Der Geltungsbereich des B-Planes hat eine Größe von ca. 0,15 ha.

(Geltungsbereich siehe Entwurf des B-Planes als Anlage).

Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gemäß § 4 BauNVO für die Errichtung eines Wohnhauses schaffen.

Es liegt eine konkrete Nachfrage vor, in der Ortschaft Stadt Wanzleben ein Eigenheim, zur Deckung des Eigenbedarfs, auf Teilflächen der Flurstücke 111 und 112, Flur 7 zu errichten. 

Die Fläche befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung der Nutzung ist daher die Aufstellung einer verbindlichen Bauleitplanung erforderlich. Mit der vorliegenden Planung wird diese Fläche überplant.

Eine Nachverdichtung der Ortslage in diesem Bereich ist städtebaulich sinnvoll jedoch aufgrund des derzeitig fehlenden Planungsrechtes nicht möglich.

Das Vorhaben dient der Innenentwicklung, dementsprechend soll der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB i. V. m § 13a BauGB aufgestellt werden. Die Begründung zur Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB ist hierzu im Einzelnen dem Kapitel 3.3 der beiliegenden Begründung des B-Planentwurfs zu entnehmen.

Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Ebenso entfällt die Pflicht, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und einen Umweltbericht zu erstellen. Die Umweltbelange sind, auch ohne separate Umweltprüfung, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu bearbeiten und in der Abwägung sachgerecht zu berücksichtigen.


Finanzierung: Die Kosten des Bauleitplanverfahrens werden durch den Begünstigten/ Grundstückseigentümer getragen. Der Stadt entstehen keine Kosten.


Anlagen:

Entwurf Begründung Wohnbebauung südlich des Ampfurther Weges

Entwurf Planteil Wohnbebauung südlich des Ampfurther Weges